BK3-09-051_Beschluss Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG § 26 i. V. m. § 5 S.1

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone AG & Co. KG auf Zugangsanordnung gem. § 25 TKG; Zugang zu KVz/MFG, Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss vom 16.09.2009 in dem o. a. Verfahren folgende Anordnungsentscheidung gemäß § 25 TKG erlassen:

  1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin folgende Zugangsleistungen zu ihrem Netz gewähren muss:



    Zugangsleistungen
    PositionBeschreibung
    1.1Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen dessen Zutritt zu diesen Einrichtungen nach Maßgabe der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.
    1.2Zugang zu ihren Kabelleerrohren zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.
    1.3Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zuganges zu Kabelleerrohren nicht möglich ist, nach Maßgabe der als Anlage 3 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.




  2. Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten Teilentscheidung. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem Antrag auf Anordnung der Entgelte einen Antrag auf Anordnung von Zahlungsbedingungen, von Regelungen zur Sicherheitsleistung und von Erstattungsregelungen verbinden.

  3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  4. Die in Anlage 1, Ziffer 7 des Hauptteils, angeordnete Kündigungsregelung steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein Konzept für den Abbau ihrer Hauptverteiler vorlegt. 

  5. Diese Anordnung erstreckt sich nicht auf die Städte Würzburg und Heilbronn.

  6. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Anlagen

Vertrag über die Kollokation im MFG– Hauptteil (pdf / 98 KB)

Vertrag über die Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel - Hauptteil (pdf / 65 KB)

Vertrag zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG (pdf / 82 KB)



BK3d-09-051

Stand: 23.02.2010

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