BK3-09-075
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der HanseNet Telekommunikation GmbH auf Zugangsanordnung gem. § 25 TKG;
Zugang zu KVz/MFG, Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss vom 08.02.2010 in dem o. a. Verfahren folgende Anordnungsentscheidung gemäß § 25 TKG erlassen:
Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Erschließung der in der Anlage des Schreibens vom 13.03.2009 der Antragstellerin an die Antragsgegnerin benannten Multifunktionsgehäuse folgende Zugangsleistungen zu ihrem Netz gewähren muss:
- Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen dessen Zutritt zu diesen Einrichtungen nach Maßgabe der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.
- Zugang zu ihren Kabelleerrohren zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.
- Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen dessen Zutritt zu diesen Einrichtungen nach Maßgabe der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.
- Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten Teilentscheidung. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem Antrag auf Anordnung der Entgelte einen Antrag auf Anordnung von Zahlungsbedingungen, von Regelungen zur Sicherheitsleistung und von Erstattungsregelungen verbinden.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.
- Die in Anlage 1, Ziffer 7 des Hauptteils, angeordnete Kündigungsregelung steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein Konzept für den Abbau ihrer Hauptverteiler vorlegt.
- Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK3d-09-075
2 Anlagen
[Anlage1 MFG-Vertrag]
[Anlage2 KKa-Vertrag]
BK3-09-075_Widerruf (pdf, 79 KB)
Stand: 23.02.2010