BK3-09-091 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang Signallieferung

§ 26 TKG i. V. m. § 5 TKG

Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eröffneten  Verwaltungsverfahren betreffend PrimaCom Kabelbetriebsgesellschaft GmbH & Co. KG Region Südwest,  PrimaCom Osnabrück GmbH & Co. KG und Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG wegen der Anordnung der Entgelte für Rundfunksignallieferungen in Mainz und Osnabrück gem. § 25 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat beschlossen:

 

  1. Der Zugang nach Ziffern 1. bis 3. des Tenors des Beschlusses BK 3f-09/058 vom 23.12.2009 wird zu den Entgeltbedingungen gewährt, die im Standardangebot der Betroffenen zu 3. in der Fassung des Beschlusses BK 3b-07/018 vom 09.03.2009 genannt sind. § 5 Abs. 4 Hauptteil wird gestrichen.

  2. Für den Zugang über Übergangspunkte, die bereits am 24.08.2009 von den Betroffenen zu 1. und 2. genutzt worden sind, gelten die Entgeltbedingungen gemäß Ziffer 1. nach Maßgabe der von der Betroffenen zu 3. im Verfahren BK 3f-09/058 mit Schreiben vom 14.12.2009 vorgelegten Anlage AG 6.

  3. Die Anordnungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 28.02.2011.

  4. Die Anordnungen nach Ziffern 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Entgeltbedingungen des Zugangs einigen.

  5. Der mit Schreiben vom 25.01.2010 gestellte Antrag der Betroffenen zu 1. und 2. wird abgelehnt.

BK3f-09/091  

Stand: 19.04.2010

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