BK3-09-077 bis 084_Gesamtbeschlüsse Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG § 26 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor der Beschlüsse in den Verwaltungsverfahren wegen Anordnung des Zugangs zu KVz/MFG, Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser gem. § 25 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschlüssen vom 26.02.2010 in den Verfahren

  • auf Antrag der EWE TEL GmbH (BK3d-09/077),

  • auf Antrag der KielNET GmbH (BK3d-09/078),

  • auf Antrag der Versatel Süd GmbH (BK3d-09/079),

  • auf Antrag der Versatel Ost GmbH (BK3d-09/080),

  • auf Antrag der Versatel Nord GmbH (BK3d-09/081),

  • auf Antrag der Versatel West GmbH (BK3d-09/082),

  • auf Antrag der TROPOLYS Netz GmbH (BK3d-09/083),

  • auf Antrag der Versatel BreisNet GmbH (BK3d-09/084),

jeweils folgende Anordnungsentscheidung gemäß § 25 TKG erlassen:

  1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin folgende Zugangsleistungen zu ihrem Netz gewähren muss:

    1.1.  Kollokation im Multifunktionsgehäuse einschließlich der virtuellen Kollokation zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger sowie im Rahmen dessen Zutritt zu diesen Ein­richtungen nach Maßgabe der als Anlage 1 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.

     1.2.  Zugang zu ihren Kabelleerrohren zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Kabelverzweiger nach Maßgabe der als Anlage 2 zu dieser Entscheidung beigefügten Regelungen.

  2. Die Regelung der Entgelte erfolgt in einer gesonderten Teilentscheidung. Die Antragsgegnerin kann mit ihrem Antrag auf Anordnung der Entgelte einen Antrag auf Anordnung von Zahlungsbedingungen, von Regelungen zur Sicherheitsleistung und von Erstattungsregelungen verbinden.

  3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.

  4. Die in Anlage 1, Ziffer 7 des Hauptteils, angeordnete Kündigungsregelung steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein Konzept für den Abbau ihrer Hauptverteiler vorlegt.

  5. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die anhängigen Anlagen betreffend EWE TEL GmbH sind gleichlautend für die anderen Unternehmen geltend.

BK3d-09/077 bis -/084


Anlage2- KKA-Vertrag (pdf / 48 KB)

Anlage1-MFG-Vertrag (pdf / 71 KB)

Stand: 08.03.2010

Mastodon