BK3-10-101_final Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

  1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    3,36 Cent/Min.

  2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    0 Cent/Min.

  3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:

    3.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s478,37 Euro
    3.1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr835,12 Euro


    3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal308,29 Euro


    3.3 Entgelte für Kollokationsleistungen
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.3.1Einmalige Bereitstellung eines Kollokationsbereiches, je bereitgestelltem NetzanschlussNach Aufwand
    3.3.2Jährliche Überlassung eines Kollokationsbereiches, je NetzanschlussNach Aufwand
    3.3.3Zutritt zu einem Kollokationsbereich außerhalb der Geschäftszeiten, pro StundeNach Aufwand


    3.4 Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.4.1Grundentgelt bei erstmaligen Maßnahmen zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierungNach Aufwand
    3.4.2Entgelt je betroffene Vermittlungsstelle bei erstmaligen Maßnahmen zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierungNach Aufwand
    3.4.3Grundentgelt bei Maßnahmen zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierungNach Aufwand
    3.4.4Entgelt je betroffene Vermittlungsstelle bei Maßnahmen zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierungNach Aufwand


    3.5 Entgelte für Tests
    PositionBeschreibungEntgelte
    3.5.1Durchführung eines Interoperabilitätstests bei der Erstzusammenschaltung
    Nach Aufwand
    3.5.2Verlängerung des Interoperabilitätstests über die RegeldauerNach Aufwand
    3.5.3Durchführung von NachtestsNach Aufwand



  4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2012.

  5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten. 


  6. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.

  7. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

  8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.

BK3a-10-101

Stand: 01.12.2010

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