BK3-10-101_final
Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem Mobilfunknetz und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2010 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
- Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
3,36 Cent/Min.
- Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min.
Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2010 wie folgt genehmigt:
3.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte Position Beschreibung Entgelte 3.1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 478,37 Euro 3.1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 835,12 Euro
3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Position Beschreibung Entgelte 3.2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal 308,29 Euro
3.3 Entgelte für Kollokationsleistungen Position Beschreibung Entgelte 3.3.1 Einmalige Bereitstellung eines Kollokationsbereiches, je bereitgestelltem Netzanschluss Nach Aufwand 3.3.2 Jährliche Überlassung eines Kollokationsbereiches, je Netzanschluss Nach Aufwand 3.3.3 Zutritt zu einem Kollokationsbereich außerhalb der Geschäftszeiten, pro Stunde Nach Aufwand
3.4 Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen Position Beschreibung Entgelte 3.4.1 Grundentgelt bei erstmaligen Maßnahmen zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung Nach Aufwand 3.4.2 Entgelt je betroffene Vermittlungsstelle bei erstmaligen Maßnahmen zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung Nach Aufwand 3.4.3 Grundentgelt bei Maßnahmen zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung Nach Aufwand 3.4.4 Entgelt je betroffene Vermittlungsstelle bei Maßnahmen zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung Nach Aufwand
3.5 Entgelte für Tests Position Beschreibung Entgelte 3.5.1 Durchführung eines Interoperabilitätstests bei der Erstzusammenschaltung
Nach Aufwand 3.5.2 Verlängerung des Interoperabilitätstests über die Regeldauer Nach Aufwand 3.5.3 Durchführung von Nachtests Nach Aufwand
- Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2012.
Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die Deckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken sollten.
- Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.
- Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
- Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-10-101
BK3-10-101_endgueltig (PDF, 11 MB)
Stand: 01.12.2010