BK3-10-108 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltregulierung

Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Telekom-B.2 Ursprung Breitbandanschluss

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 21.10.2010 die Genehmigung für die Zuführung von Verbindungen zur Betreiber(vor)auswahl, die von Breitbandanschlüssen aufgebaut und PSTN-basiert übergeben werden, für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 beantragt:

Für die Leistung Telekom - B.2 (Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber für Ortsverbindungen und für Fern-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen)

  1. Telekom B.2 [Ort]
    Tarifzonen

    Haupttarif

    werktags (Montag-Freitag)
    09.00 Uhr - 18.00 Uhr

    €/Min

    Nebentarif

    werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen

    00.00 Uhr - 24.00 Uhr

    €/Min

    Tarifzone I0,00540,0038
    Tarifzone II0,00890,0060
    Tarifzone III0,01340,0089


  2. Telekom B.2 [Fern]

    Tarifzonen

    Haupttarif

    werktags (Montag-Freitag)
    09.00 Uhr - 18.00 Uhr

    €/Min

    Nebentarif

    werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen

    00.00 Uhr - 24.00 Uhr

    €/Min

    Tarifzone I0,00540,0038
    Tarifzone II0,00890,0060
    Tarifzone III0,01340,0089


Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 09.12.2010, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung zu verzichten.


BK 3c-10-108

Antragsrücknahme

Stand: 29.10.2010

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