BK4-11-026 Investitionsbudgets Strom und Gas gemäß §23 Abs. 3 ARegV

Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen nach § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 ARegV für Offshore-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlagen

§ 23 Abs. 1 S. 3 ARegV sieht vor, dass als Betriebskosten jährlich pauschal 0,8% der für das Investitionsbudget anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen sind, soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV für bestimmte Anlagengüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Bundesnetzagentur hat am 06.04.2011 für die Festlegung einer abweichenden Betriebskostenpauschale für Offshore-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlage drei Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV von Amts wegen durch Mitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 7/2011 eingeleitet. In diesen Verfahren hat die Bundesnetzagentur für Betreiber von Elektrizitätsübertragungs- und Gasversorgungsnetzen die folgenden Entscheidungen getroffen:

Beschlüsse hinsichtlich der Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Offshore-Anlagen, Erdgasverdichter und Gasdruckregel- und Messanlagen:

BK4-11-026

Weitere Entscheidungen:

BK4-11-027 Festlegung Betriebskostenpauschale Erdgasverdichter (pdf / 3 MB)

BK4-11-028_Festlegung_Betriebskostenpauschale_GDRM-Anlagen (pdf / 3 MB)

Konsultation und Gutachten

Stand:21.12.2011

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