BK4-11-185 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Petroplus Raffinerie Ingolstadt GmbH, Essostraße 1, 85092 Kösching, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Corinius LLP, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 24.11.2011 folgende Entscheidung getroffen:
- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 06.09./12.09.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle UW Esso wird unbefristet genehmigt.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
BK4-11-185
BK4-11-185_originaer (PDF, 13 MB)
Stand: 13.01.2012