BK4-11-185 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Petroplus Raffinerie Ingolstadt GmbH, Essostraße 1, 85092 Kösching, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Corinius LLP, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, und der E.ON Netz GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 24.11.2011 folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 06.09./12.09.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle UW Esso wird unbefristet genehmigt.

  2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

BK4-11-185

Stand: 13.01.2012

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