BK4-11-304 Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen

Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV

§ 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet. Die Bundesnetzagentur hatte am 07.09.2011 die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben. In diesem Verfahren hat die Bundesnetzagentur für die 2. Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (2014 bis 2018) und für Betreiber von Gasversorgungsnetzen (2013 bis 2017) die folgende Entscheidung getroffen:

Beschluss hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für die 2. Regulierungsperiode

BK4-11-304

BK4-11-304 Zinssatz (pdf / 303 KB)

Verfahrenseinleitung und Konsultation

Stand:02.11.2011

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