BK4-11-306 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3
Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Guttroff GmbH, Adolf-Oesterheld-Straße, 97337 Dettelbach, vom 01.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: N-ERGIE Netz GmbH, Hainstraße 34, 90461 Nürnberg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:

  1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

  2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

BK4-11-306

Stand: 23.08.2012

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