BK4-11-317A01
Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren wegen Aufhebung einer zwischen der Hydro Aluminium Rolled Products GmbH , Koblenzer Str. 122, 41468 Neuss und der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24 in 44139 Dortmund, vorliegenden Genehmigung einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, in der Fassung vom 04.08.2011, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, aufgrund der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28.05.2018 unter dem Aktenzeichen C(2018) 3166 am 19.09.2018 beschlossen:
- Die am 12.02.2011 unter dem Aktenzeichen BK4-11-317 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 genehmigte Befreiung des Letztverbrauchers von den Netzentgelten (im Folgenden: Ausgangsbescheid) wird in dem Umfang zurückgenommen, in dem der Letztverbraucher in den Jahren 2012 und 2013 ohne die vollständige Befreiung individuelle Netzentgelte hätte zahlen müssen.
- Der der Rücknahme unterliegende Betrag im Sinne der Ziffer 1 wird auf B.u.G. Euro zzgl. Zinsen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen erfolgt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Befreiung erlangte, bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung an den Netzbetreiber.
- Die Bundesnetzagentur wird diese Entscheidung ganz oder teilweise aufheben oder in sonstiger Weise abändern, sollte die zugrunde liegende Entscheidung der EU-Kommission vom 28.05.2018, AZ. SA. 34045 (2013), vollständig oder teilweise rechtskräftig für nichtig erklärt oder in sonstiger Weise aufgehoben werden und die entsprechende Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar sein. In einem solchen Fall wird sich die Bundesnetzagentur gegenüber dem Letztverbraucher nicht auf eine gegebenenfalls inzwischen eingetretene Bestandskraft der vorliegenden Entscheidung berufen.
- Im Übrigen bleibt die Genehmigung unberührt.
Für diesen Beschluss werden keine Gebühren erhoben.
BK4-11-317A01
BK4-11-0317A01_Aenderungsbeschluss (PDF, 6 MB)
Stand: 06.02.2019