BK4-11-368 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Weck Glaswerk GmbH, Alter Heerweg 2, 53123 Bonn, vom 05.10.2012, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: SWB EnergieNetze GmbH, Sandkaule 2, 53111 Bonn, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 25.07.2012 beschlossen:
- Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten der Beteiligten für die Abnahmestelle „Bonn“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von ___ festgesetzt.
BK4-11-368
BK4-11-368_Beschluss (pdf, 3 MB)
Stand: 04.10.2012