BK4-11-374 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Air Products GmbH, Rensingstraße 15, 44807 Bochum, vom 29.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.11.2011 beschlossen:
- Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs
BK4-11-374
BK4-11-374_Beschluss (pdf, 177 KB)
Stand: 30.08.2012