BK4-11-374 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Air Products GmbH, Rensingstraße 15, 44807 Bochum, vom 29.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.11.2011 beschlossen:

  1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

  2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs

BK4-11-374

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 30.08.2012

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