BK4-11-620
Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der FGL Fürstenwalder Futtermittel- Getreide- Landhandel GmbH, Lindenstraße 45, 15517 Fürstenwalde, und der E.ON edis AG, Langewahler Str. 60, 15517 Fürstenwalde, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 18.05.2012 beschlossen:
- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am ___ für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle FGL Fürstenwalder Futtermittel- Getreide- Landhandel GmbH, Lindenstraße 45, 15517 Fürstenwalde, wird unbefristet genehmigt.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von ___ festgesetzt.
BK4-11-620
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Stand: 01.10.2012