BK4-11-788 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, 3 StromNEV

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der NAWARO BioEnergie Park „Güstro" GmbH, Am Langen Bruch 1, 18273 Güstrow, vom 06.12.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Stadtwerke Güstrow GmbH, Glasewitzer Chaussee 56, 18273 Güstrow, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 26.04.2012 beschlossen:

  1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten der Beteiligten für die Abnahmestelle „Güstro“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

  2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

BK4-11-788

Stand: 13.09.2012

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