BK4-11-834 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Greisel Bauprodukt GmbH, Deichmannstraße 2, 91555 Feuchtwangen, Letztverbraucher, vom 14.12.2011, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: E.ON Bayern AG, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, vertreten durch den Vorstand, Netzbetreiber, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 09.11.2012 beschlossen:
- Die zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher am 19.06.2012/21.06.2012 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle B.u.G. wird unbefristet genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an den Netznutzer eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.
BK4-11-834
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Stand: 04.01.2013