BK4-11-834 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Greisel Bauprodukt GmbH, Deichmannstraße 2, 91555 Feuchtwangen, Letztverbraucher, vom 14.12.2011, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: E.ON Bayern AG, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, vertreten durch den Vorstand, Netzbetreiber, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 09.11.2012 beschlossen:

  1. Die zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher am 19.06.2012/21.06.2012 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle B.u.G. wird unbefristet genehmigt.

  2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an den Netznutzer eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

  5. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.

BK4-11-834

Stand: 04.01.2013

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