BK4-11-950 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Druckhaus WAZ GmbH & Co. Betriebs KG, Friedrichstraße 34-38, 45128 Essen, vertreten durch die Druckhaus WAZ GmbH, Letztverbraucher, vom 07.12.2011, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Rhein-Ruhr-Verteilnetz GmbH, Reeser Landstr. 41, 46483 Wesel, Netzbetreiber, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 24.08.2012 beschlossen:
- Die zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher am 29.11.2011/07.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle „Druckhaus WAZ GmbH & Co. Betriebs KG, Schederhofstr. 53-57, 45145 Essen“ wird unbefristet genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an den Letztverbraucher eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.
BK4-11-950
BK4-11-0950_Beschluss (pdf, 4 MB)
Stand: 04.01.2013