BK4-11-1010 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ALDI GmbH & Co. KG, Unternehmensgruppe Aldi Süd, ___, diese vertreten durch die Stadtwerke Würzburg AG, Haugerring 5, 97070 Würzburg, Verfahrensbevollmächtigte: ENOPLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH, Zeiloch 14, 76646 Bruchsal, und der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 Wesel, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 26.07.2012 beschlossen:
- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 02.11./06.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle ___, wird unbefristet genehmigt.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von ___ festgesetzt.
BK4-11-1010
Stand: 24.09.2012