BK4-11-1010 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1
Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ALDI GmbH & Co. KG, Unternehmensgruppe Aldi Süd, ___, diese vertreten durch die Stadtwerke Würzburg AG, Haugerring 5, 97070 Würzburg, Verfahrensbevollmächtigte: ENOPLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH, Zeiloch 14, 76646 Bruchsal, und der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 Wesel, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 26.07.2012 beschlossen:

  1. Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 02.11./06.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle ___, wird unbefristet genehmigt.

  2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

  5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von ___ festgesetzt.

BK4-11-1010

Stand: 24.09.2012

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