BK4-11-1030 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Veröffentlichung einer Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der H & M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG, Spitaler Straße 12, 20095 Hamburg, vertreten durch H & M Hennes & Mauritz Management B. V., Letztverbraucher, Verfahrensbevollmächtigte: ENOPLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH, Zeiloch 14, 76646 Bruchsal, vom 15.12.2011, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Westnetz GmbH (ehemals Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH), Reeser Landstr. 41, 46483 Wesel, Netzbetreiber, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 18.03.2013 beschlossen:

  1. Die zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher am 06.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle „H & M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG, Hans-Böckler-Platz 1, 45468 Mülheim a. d. Ruhr“ wird genehmigt.

  2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Genehmigung ist vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 befristet.

  5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

  6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.

BK4-11-1030

Stand: 28.11.2013

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