BK4-11-1030 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Veröffentlichung einer Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der H & M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG, Spitaler Straße 12, 20095 Hamburg, vertreten durch H & M Hennes & Mauritz Management B. V., Letztverbraucher, Verfahrensbevollmächtigte: ENOPLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH, Zeiloch 14, 76646 Bruchsal, vom 15.12.2011, wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: Westnetz GmbH (ehemals Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH), Reeser Landstr. 41, 46483 Wesel, Netzbetreiber, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 18.03.2013 beschlossen:
- Die zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher am 06.12.2011 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle „H & M Hennes & Mauritz B. V. & Co. KG, Hans-Böckler-Platz 1, 45468 Mülheim a. d. Ruhr“ wird genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Genehmigung ist vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 befristet.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.
BK4-11-1030
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Stand: 28.11.2013