BK4-11-1045 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Wimex Agrarprodukte Import und Export GmbH, Feldstraße 5, 06388 Baasdorf, vertreten durch die Geschäftsführung wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 25.07.2012 beschlossen:
- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 07.11. / 22.11.2013 für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle "An den Teichäckern 11, 37589 Kalefeld, wird genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 12 und 13 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Genehmigung ist vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 befristet.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von B.u.G. festgesetzt.
BK4-11-1045
BK4-11-1045_Beschluss (pdf, 3 MB)
Stand: 19.10.2015