BK4-11-1078 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts

Mit Schreiben vom 21.12.2011 hatte die Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG, Seitnerstr. 70, 82049 Pullach ursprünglich einen Antrag auf unbefristete Befreiung von den Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV ab dem 01.01.2011, für die Abnahmestelle Buna/Schkopau gestellt. Betreffender Netzbetreiber ist die Dow Olefinverbund GmbH, Straße B 13, 06258 Schkopau.

Aufgrund der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) traten Neuregelungen in § 19 Abs. 2 StromNEV ein, welche gemäß der ebenfalls durch die Änderungsverordnung vom 14.08.2013 neu eingeführten Übergangsregelung des § 32 Abs. 7 StromNEV bereits auf den 01.01.2012 zurückwirken. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt.

Daher wird der vorliegende Antrag von der Beschlusskammer 4 nunmehr bezüglich der Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 geprüft. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK4-11-1078 bearbeitet.

BK4-11-1078

Beschluss

Stand: 13.03.2015

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