BK4-12-346 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV

Veröffentlichung der Genehmigung

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Solmsstr. 38, 60486 Frankfurt am Main, vom 16.12.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die Equinix (Germany) GmbH, Taubenstraße 7, 60313 Frankfurt am Main, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.09.2012 beschlossen:

  1. Die Befreiung des Letztverbrauchers von den Netzentgelten des Netzbetreibers für die Abnahmestelle „Friesstr. 26, 60388 Frankfurt am Main“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

  2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an den Letztverbraucher eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

  5. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. ___

BK4-12-346

Stand: 05.10.2012

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