BK4-12-346 Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV
Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH, Solmsstr. 38, 60486 Frankfurt am Main, vom 16.12.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die Equinix (Germany) GmbH, Taubenstraße 7, 60313 Frankfurt am Main, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.09.2012 beschlossen:
- Die Befreiung des Letztverbrauchers von den Netzentgelten des Netzbetreibers für die Abnahmestelle „Friesstr. 26, 60388 Frankfurt am Main“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung an den Letztverbraucher eine Kopie der betreffenden Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. ___
BK4-12-346
BK4-12-346_Originaer (pdf, 3 MB)
Stand: 05.10.2012