BK4-12-789
Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der N-Ergie Aktiengesellschaft für (Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse) wegen der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten N-Ergie Netz GmbH, Hainstraße 34, 90461 Nürnberg hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 28.06.2013 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die zwischen den Parteien am 05.04.2012 für den Zeitraum ab dem 01.01 .2012 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle (Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse) wird genehmigt.
2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß§ 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
4. Die Genehmigung ist vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 befristet.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von 500 € festgesetzt.
2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß§ 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
4. Die Genehmigung ist vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 befristet.
5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von 500 € festgesetzt.
BK4-12/789
BK4-12-789_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 05.07.2022