BK4-12-3099 Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DPD GeoPost (Deutschland GmbH) wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten E.ON Mitte AG, Monteverdistr. 2, 34131 Kassel, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.04.2014 folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die zwischen den Parteien am 15.01.2013 für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle "Klosteracker 5, 37176 Nörten-Hardenberg (DE0003303717600000000000000014500)'' wird genehmigt.

  2. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

  3. Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 13 und 14 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.

  4. Die Genehmigung ist vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 befristet.

  5. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

  6. Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von --- festgesetzt.

BK4-12/3099

Stand: 29.08.2014

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