BK4-12-3099
Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DPD GeoPost (Deutschland GmbH) wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten E.ON Mitte AG, Monteverdistr. 2, 34131 Kassel, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.04.2014 folgende Entscheidung getroffen:
Die zwischen den Parteien am 15.01.2013 für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Abnahmestelle "Klosteracker 5, 37176 Nörten-Hardenberg (DE0003303717600000000000000014500)'' wird genehmigt.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer eine Kopie der maßgeblichen Jahresendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Dem Netzbetreiber wird aufgegeben, der Beschlusskammer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 13 und 14 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen.
- Die Genehmigung ist vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 befristet.
- Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Letztverbraucher hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Letztverbrauchers eine Gebühr in Höhe von --- festgesetzt.
BK4-12/3099
BK4-12-3099_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 29.08.2014