BK4-13-0017 Genehmigungen individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Veröffentlichung von Anträgen
Die Bayernwerk AG hat bei der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Befreiung von den Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV (alte Fassung) oder aber einen Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (neue Fassung vom 14.08.2013) ab dem 1.1.2013 gestellt.
Aufgrund der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) traten Neuregelungen im § 19 Abs. 2 StromNEV ein, welche gemäß der ebenfalls durch die Änderungsverordnung vom 14.08.2013 neu eingeführten Übergangsregelung des § 32 Abs. 7 StromNEV bereits auf den 01.01.2012 zurückwirken. Im Rahmen dieser Änderung wurde die Möglichkeit einer völligen Netzentgeltbefreiung des Letztverbrauchers durch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber ein reduziertes individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, ersetzt.
Daher wird der vorliegende Antrag von der Beschlusskammer 4 bezüglich der Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 für die Abnahmestelle OMV UW Neuhofen NT1-+NT2+NT7+NT8, Haiminger Str. 1, 84489 Burghausen geprüft. Dieser wird unter dem genannten Aktenzeichen bearbeitet.
BK4-13-0017
Stand: 08.04.2014