BK4-14-154
Freistellung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 118 Abs. 6 EnWG
Veröffentlichung einer Entscheidung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe vom 28.11.2014 wegen der Genehmigung zur Freistellung von Netzentgelten in Hinblick auf den Bezug der zu speichernden Energiemenge nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG für Pumpspeicherwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurde - hier für das Pumpspeicherwerk Glems - hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 07.11.2015 den nachfolgenden Beschluss gefasst.
BK4-14-154
BK4-14-154 Beschluss (pdf, 3 MB)
Stand: 29.07.2016