BK4-15-158A01 Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Essen, vom 29.08.2018, eingegangen am 04.09.2018, wegen Änderung der am 07.11.2015 erteilten Genehmigung zur Freistellung der RWE Power AG von Netzentgelten der Amprion GmbH nach § 118 Abs. 6 S. 2 EnWG, außerdem verfahrensbeteiligt: Westnetz GmbH, Florianstr. 15-21, 44139 Dortmund, vertreten durch die Geschäftsführung zukünftiger Netzbetreiber, Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, vertreten durch die Geschäftsführung bisheriger Netzbetreiber, 'hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 31.10.2019 beschlossen:

Der Tenor des Beschlusses vom 07.11.2015 mit Az. BK4-15-158 (im Folgenden auch Ausgangsbescheid), wird wie folgt abgeändert:
1.Die am 07.11.2015 erteilte Genehmigung der zwischen der RWE Power AG und der Amprion GmbH getroffenen Freistellungsvereinbarung wird mit Wirkung ab des erfolgten Abschlusses der geplanten Umschlussmaßnahme vom 220-kV-Netz der Amprion GmbH in das 110-kV-Netz der Westnetz GmbH auf die zwischen dem Letztverbraucher und dem neuen zuständigen Netzbetreiber am 17.08.2018 neu getroffene Vereinbarung zur Freistellung von Entgelten für den Netzzugang für das Pumpspeicherkraftwerk Herdecke am Standort „Pumpspeicherkraftwerk Koepchenwerk (Maschine 5)" erstreckt.
2. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Ausgangsbescheides unberührt.
3. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ergeht ein gesonderter Bescheid gern. § 91 EnWG.


BK4-15-158A01

Ausgangsbescheid

Stand: 09.12.2019

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