BK4-19-001 Hinweis zum Verwaltungsverfahren zur Festlegung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV

Hier: Vorläufige Aussetzung des Verfahrens

Das unter dem Aktenzeichen BK4-19-001 anhängige Festlegungsverfahren zur Anpassung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten wurde vorläufig ausgesetzt.


Hintergrund:

Am 20.02.2019 hat die Bundesnetzagentur ein förmliches Festlegungsverfahren zur Anpassung der Gesamtabschaltleistung für sofort und schnell abschaltbare Lasten gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 AbLaV eingeleitet und Eckpunkte für eine mögliche Anpassung zur Stellungnahme veröffentlicht. Grundlage hierfür war im Wesentlichen der von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 8 Abs. 3 AbLaV der Bundesnetzagentur zum 01.07.2018 vorgelegte Bericht über den Bedarf an sofort abschaltbaren Lasten (SOL) und schnell abschaltbaren Lasten (SNL).

Nach Auswertung der im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen von Verbänden und betroffenen Unternehmen ist die Bundesnetzagentur zu der Einschätzung gelangt, dass insbesondere im Zeitraum der vergangenen vier Monate sowohl im Hinblick auf die Beteiligung an den wöchentlichen Ausschreibungsverfahren als auch in Bezug auf die Anzahl der Abrufe und Abrufmengen deutliche Veränderungen festzustellen sind.

Danach haben sich die durchschnittlichen Gebotsmengen wesentlich erhöht. Insbesondere bei SNL liegen sie aktuell nur noch ganz knapp unter der Grenze von 750 MW. In Einzelfällen hat die Gebotsmenge die ausgeschriebene Menge überschritten. Während im Betrachtungszeitraum des Berichts (27.03.2017 – 25.06.2018) lediglich 24 Einzelabrufe zu verzeichnen waren, waren es Zeitraum von Juli 2018 bis März 2019 bereits 81 Einzelabrufe. Auch hat sich die Abrufmenge in den letzten Monaten annähernd verdreifacht (01.01.2017 – 30.06.2018: 1.641 MWh, 01.07.2018 – 18.03.2018: 4.535 MWh).

Die dargestellte Entwicklung der Gebots- und Abrufzahlen deutet darauf hin, dass sich im Hinblick auf den tatsächlichen Bedarf der Übertragungsnetzbetreiber an SOL und SNL wesentliche Veränderungen ergeben haben. Auch erscheint es mit Blick auf sich noch im Präqualifikationsverfahren befindlichen Abschaltmengen nicht ausgeschlossen, dass ein funktionierender Bieterwettbewerb nun unmittelbar bevorsteht.

Vor diesem Hintergrund hält es die Bundesnetzagentur für sinnvoll, die vorgesehene Anpassung der Gesamtabschaltleistung für SOL und SNL zunächst zurückzustellen und abzuwarten, ob sich ein entsprechender intensiver Bieterwettbewerb, wie von den Beteiligten des Konsultationsverfahrens prognostiziert, in den kommenden Monaten tatsächlich einstellt.

BK4-19-001

Zur Konsultation:

Stand:10.04.2019

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