BK4-19-063A01 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen - Gasbereich

In dem Verwaltungsverfahren nach§ 23 ARegV aufgrund des Antrags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Thyssengas GmbH, Emil-Moog-Platz 13, 44137 Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.09.2021 beschlossen:

  1. Die mit Beschluss BK4-19-063 vom 25.06.2021 erfolgte Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzausbau zur Erhöhung der Kapazität des Netzkopplungspunktes Rheine, Siemensstraße -Projekt Nr. 772019" (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird in Bezug auf Tenorziffer 2. gemäß§ 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:


    Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind für die Anlagengüter, die bis zum 31.12.2020 bereits als Fertiganlagen (aktivierte Anlagengüter, deren kalkulatorische Abschreibungen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 S. 4 GasNEV im Jahr 2020 begonnen haben) im Anlagevermögen aktiviert worden sind, bis 31.12.2022 befristet. Für die Anlagengüter, die bis zum 31.12.2020 noch nicht als Fertiganlagen (Anlagen im Bau) im Anlagevermögen aktiviert worden sind sowie für die nach dem 31.12.2020 entstehenden Anschaffungs-und Herstellungskosten (Fertiganlagen und Anlagen im Bau), sind die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze bis 31.12.2027 befristet.

  2. Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt und darüber hinaus mit Schreiben vom 04.08.2021 geltend gemachte Änderungsbegehren werden abgelehnt.
  3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

BK4-19/063A01

Ausgangsbescheid

Stand: 03.03.2026

Mastodon