BK4-19-071 Genehmigung von Investitionsmaßnahmen - Gasbereich
Aufhebung der Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Gasdruckregel- und Messanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV (BK4-19-071)
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV a. F.; Tenor des Beschlusses zur Aufhebung der Festlegung abweichender Betriebskostenpauschalen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV a. F.
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a a.F. ARegV hinsichtlich der Festlegungen von abweichenden Betriebskostenpauschalen (BK4-19-071 für Gasdruckregel- und Messanlagen) für Betreiber von Gasversorgungsnetzen hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.12.2019 beschlossen:
Die mit Beschluss BK4-11-028 vom 05.12.2011 erfolgte Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Gasdruckregel- und Messanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV wird mit Wirkung ab dem 01.01.2020 aufgehoben.
- Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4) abgerufen werden.
Die vorliegende Entscheidung wird den Betreibern von Gasversorgungsnetzen unverzüglich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Zusätzlich erfolgt die Zustellung der vorliegenden Entscheidung auch durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 18.12.2019.
Für die Berechnung von Rechtbehelfsfristen maßgeblich ist stets die erste wirksame Zustellung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
BK4-19/071
BK4-19-071_Beschluss (pdf, 1 MB)
Stand: 13.12.2019