BK4-19-075 Beschlusskammer 4
Investitionsbudgets Strom und Gas gemäß §23 Abs. 3 ARegV

Festlegung von abweichenden Betriebskostenpauschalen für Erdgasverdichter (BK4-19-075) für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bei der Genehmigung von Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8b und 8c; Tenor des Beschlusses zur Festlegung abweichender Betriebskostenpauschalen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8b und 8c ARegV.

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8b und 8c Betriebskostenpauschalen (BK4-19-075 für Erdgasverdichter) für Betreiber von Gasversorgungsnetzen hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.12.2019 beschlossen:

  1. Für die Bestimmung der Betriebskosten von gemäß § 23 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahmen für Erdgasverdichter wird eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, abzüglich eines ggf. anwendbaren projektspezifischen oder pauschal festgelegten Ersatzanteils sowohl für den Zeitraum vor als auch für den Zeitraum nach Inbetriebnahme der zugehörigen Anlagegüter festgelegt.

  2. Die abweichende Betriebskostenpauschale kommt erstmalig bei der Berechnung der jährlichen Betriebskosten ab dem 01.01.2020 zum Tragen und ist anzuwenden, solange keine andere Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8b und 8c ARegV für Erdgasverdichter getroffen wurde oder eine andere Rechtslage dies erfordert.

  3. Unter dem Anlagegut Erdgasverdichter werden alle Anlagenkomponenten zusammengefasst, die unter Abschnitt „III. Erdgasverdichteranlagen“ der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV aufgeführt werden.

  4. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4) abgerufen werden.

Die vorliegende Entscheidung wird den Betreibern von Gasversorgungsnetzen unverzüglich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Zusätzlich erfolgt die Zustellung der vorliegenden Entscheidung auch durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 18.12.2019.

Für die Berechnung von Rechtbehelfsfristen maßgeblich ist stets die erste wirksame Zustellung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

BK4-19/075

Stand:13.12.2019

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