BK4-20-005A01 Verfahren zu Investitionsbudgets nach § 23 ARegV - Elektrizität

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der TransnetBW GmbH, vom 16.01.2023 auf Verlängerung der Genehmigungsdauer der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme für das Projekt „Projekt-Nr. 69, Verstärkung der Kommunikations- und Dateninfrastruktur" hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 17.06.2024 beschlossen:

1. Die mit Beschluss BK4-20-005 vom 31 .08.2021 erfolgte Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „Projekt-Nr. 69, Verstärkung der Kommunikations- und Dateninfrastruktur" (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird in Bezug auf Tenorziffer 2. gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze sind für die Anlagengüter, die bis zum 31.12.2021 bereits als Fertiganlagen (aktivierte Anlagengüter, deren kalkulatorische Abschreibungen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 Satz 4 StromNEV im Jahr 2021 begonnen haben) im Anlagevermögen aktiviert worden sind, bis 31.12.2023 befristet. Für die Anlagengüter, die bis zum 31.12.2021 noch nicht als Fertiganlagen (Anlagen im Bau) im Anlagevermögen aktiviert worden sind sowie für die nach dem 31.12.2021 entstehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten (Fertiganlagen und Anlagen im Bau), sind die Genehmigung und die Anpassung der Erlösobergrenze bis 31.12.2028 befristet.
2. Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt und darüber hinaus mit Schreiben vom 16.01.2023 geltend gemachte Änderungsbegehren werden abgelehnt.
3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

BK4-20-005A01

Ausgangsbescheid

Stand: 07.11.2024

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