BK4-20-083 Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV

Konsultation zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern für Betreiber von Übertragungsnetzen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hiermit wird den Entwurf des Festlegungstextes. Den betroffenen Marktteilnehmern wird im Rahmen der Konsultation die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 67 Abs. 1 EnWG bis zum 04.11.2020 gegeben.

Stellungnahmen zur beabsichtigten Entscheidung werden bis zum 04.11.2020 (Posteingang) mit der Betreffzeile „Festlegung Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für Betreiber von Übertragungsnetzen“ an BK4-Postfach@BNetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Stichwort „Festlegung Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für Betreiber von Übertragungsnetzen“
Postfach 8001
53105 Bonn

erbeten.

Anlagen
BK4-20-083_Festlegung_Stromanlagegüter_geschwaerzt (pdf / 622 KB)
Gutachten zur Ermittlung der Betriebskostenpauschale Strom gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV (pdf / 580 KB)

BK4-20-083

Entscheidung

Stand:16.10.2020

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