BK4-20-083 Beschlusskammer 4

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8c; Einleitung des Verfahrens zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern für Betreiber von Übertragungsnetzen

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV das Verfahren zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern für Betreiber von Übertragungsnetzen eingeleitet. Das Verfahren betrifft die Betreiber von Übertragungsnetzen, die gemäß § 54 Abs. 1 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen unterfallen.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter den Geschäftszeichen BK4-20-083 geführt.

Entscheidung

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Stand:14.10.2020

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