BK4-20-084 Verfahren zu Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV - Gas

Festlegung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern einer genehmigten Investitionsmaßnahme für Betreiber von Fernleitungsnetzen (BK4-20-084)

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8c und § 23 Abs. 1a Satz 2 ARegV; Tenor des Beschlusses zur Festlegung einer Betriebskostenpauschale für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagengütern einer genehmigten Investitionsmaßnahme für Betreiber von Fernleitungsnetzen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV.

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV Betriebskostenpauschale für Betreiber von Fernleitungsnetzen (BK4-20-084) hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.12.2020 beschlossen:

  1. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter einer genehmigten Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme wird für Betreiber von Fernleitungsnetzen eine jährliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 0 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten festgelegt.

  2. Für Investitionsmaßnahmen, die als Streckenmaßnahmen Anschlüsse an das bestehende Leitungsnetz erfordern und damit dort zu belastenden Stillstandseffekten führen können, werden abweichend von Ziffer 1. 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Zeitraum vor Inbetriebnahme der zugehörigen Anlagegüter als Betriebskostenpauschale festgelegt.

  3. Die Betriebskostenpauschale kommt erstmalig bei der Berechnung der jährlichen Betriebskosten ab dem 01.01.2021 zum Tragen und ist anzuwenden, solange keine andere Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8c ARegV getroffen wurde oder eine andere Rechtslage dies erfordert.

  4. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die vorliegende Entscheidung wurde den Betreibern von Fernleitungsnetzen gegen Empfangsbekenntnis bereits zugestellt. Zusätzlich erfolgt die Zustellung der vorliegenden Entscheidung auch durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 09.12.2020.

Für die Berechnung von Rechtbehelfsfristen maßgeblich ist stets die erste wirksame Zustellung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

Anlagen
BK4-20-084_Festlegung (PDF / 5 MB)
Gutachten_BNetzA_OPEX Pauschale_FLNB 03122020 (PDF / 6 MB)

BK4-20-084

Verfahrenseinleitung & Dokumentenübersicht

Stand: 09.12.2020

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