BK4-21-060
Ankündigung der Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung des Regulierungsrahmens für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 1 Nr. 9 und 10 StromNEV
Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung des Regulierungsrahmens für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben für den Regulierungsrahmen für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eingeleitet.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-21-060 geführt.
Stand: 08.09.2021