BK4-98-016 Genehmigung von Entgelten für den besonderen Netzzugang für Anbieter von Corporate Network (CN-Anbieter) nach § 39 TKG

In dem Verwaltungsverfahren wegen Genehmigung von Entgelten für den besonderen Netzzugang für Anbieter von Corporate Network (CN-Anbieter) nach § 39 TKG hat die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.09.1998 am 16.10.1998 folgenden Beschluss gefasst:

BK4-98-013

Stand: 16.02.2016

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