BK4-00-029-E20.12.00 Beschlusskammer 4

In dem Verwaltungsverfahren wegen Genehmigung von Entgelten für die zusätzlichen Leistung ICP-Z.11 (Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum Auskunftsdienst eines ICP) nach § 39 TKG der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn hat die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn folgenden Beschluss verfasst:

Bk4e-00-029/E20.12.00

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