BK4-04-032-E21.05.04 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang zum öffentlichen Telefonnetz (Festnetz)

Tenor des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21.09.2004 auf Grund des Antrages der ISIS Multimedia Net GmbH & Co. KG auf Genehmigung der Entgelte für die Leistung ISIS-B.1 (Terminierung in das Netz der Antragstellerin) und ISIS-B.2 (Zuführung aus dem Netz der Antragstellerin)

Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2004 beschlossen:

1. Für die Leistung ISIS-B.1 und ISIS-B.2, welche die Beigeladene zu 1. aufgrund der mit Beschluss BK 4a-04-011/Z12.03.04 vom 20.04.2004 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, werden bis zum 14.10.2004 die den reziproken Leistungen der Beigeladenen zu 1. entsprechenden Entgelte und ab dem 15.10.2004 die folgenden Entgelte angeordnet:

ISIS-B.1 und ISIS-B.2
Bereich

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr

€/Min

Tarifzone I0,0076 0,0057
Tarifzone I I0,01130,0081
Tarifzone III0,0169 0,0116

Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert oder aus dem die Verbindung zugeführt wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert oder aus dem die Verbindung zugeführt wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestellaufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat.

1.1. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung "Automatisches Überlaufrouting ISIS-B.1" nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe I.

1.2. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung "Automatisches Überlaufrouting ISIS-B.1" nicht im GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.

2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 31.05.2006

3. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen ISIS-B.1 und ISIS-B.2, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit anderen Netzbetreibern als der Beigeladenen zu. 1 vereinbart hat, unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 15.10.2004 angeordneten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Anpassungen bis zum 01.12.2004 nachzuweisen.

4. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

a. die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. sich über die Entgelte für die Leistungen ISIS-B.1 und ISIS-B.2 vertraglich einigen,
b. der Antragstellerin nach dem Ergebnis der durchgeführten Marktanalyseverfahrens gemäß §§ 11ff TKG eine Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG auferlegt wird oder
c. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.



5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK4-04-032

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