BK4-04-050-Z20.07.04
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
Tenor des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 08.10.2004 auf Grund des Antrages auf Anordnung der Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der Versatel Germany GmbH (Antragstellerin) und der Deutschen Telekom AG, T-Com (Antragsgegnerin)
Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2004 beschlossen:
- Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Antragsgegnerin ab dem 01.11.2004 die Leistungen Versatel-B.1 undVersatel-B.2 zu erbringen.
- Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, für die gemäß Ziffer 1 nachgefragten Leistungen die in einer zweiten Teilentscheidung angeordneten Entgelte zu zahlen.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Fälle, dass
a) die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Zusammenarbeit schließen,
b) nach dem Ergebnis der Marktanalyse (§§ 9ff. TKG) die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet ist.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4c-04-050
Stand: 03.03.2010