BK4-04-052-E22.07.04
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang zum Teilnehmeranschluss
Tenor des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30.09.2004 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG, T-Com auf Genehmigung der Entgelte für die Zusatzleistung "Carrier Express Entstörung" im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat beschlossen:
1. Die Entgelte für die "Carrier Express Entstörung" werden ab dem 01.10.04 wie folgt genehmigt:
Zugangsvariante | Entgelte |
---|---|
CuDA 2Dr | 95,52 € |
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung | 95,52 € |
CuDA 4Dr | 95,52 € |
CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung | 95,52 € |
CuDA 2Dr mit ZWR | 95,52 € |
CuDA 4Dr mit ZWR | 95,52 € |
CCA-A | 95,52 € |
CCA-B ohne ZWR | 95,52 € |
CCA-B mit ZWR | 95,52 € |
CCA-P | 95,52 € |
TelAsl bei OPAL | 95,52 € |
BaAsl bei OPAL | 95,52 € |
TelAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) | 95,52 € |
BaAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) | 95,52 € |
PMxAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) | 95,52 € |
2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.09.05.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach dem Ergebnis einer Marktanalyse (§§ 11 ff.) die Antragstellerin auf dem relevanten Markt nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügt oder ihr trotz einer beträchtlichen Marktmacht keine Verpflichtung nach § 21 TKG auferlegt wird.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4d-04-052
Stand: 27.02.2010