BK4-04-073-E29.10.04 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren
Zugang zum Teilnehmeranschluss

Tenor des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 22.12.2004 auf Grund des Antrages der Deutschen Telekom AG, T-Com bezüglich der Genehmigung der Entgelte für die Nutzungsänderung CuDA im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

Die Beschlusskammer 4 hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2004 beschlossen:

1. Folgende Entgelte im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung werden ab dem 01.11.2004 genehmigt:

a) Änderung der TAL – Ausführungsvariante (CuDA 2 Dr von niederbitratig in hochbitratig)

Änderungsvariante

TAL CuDA 2 Dr > TAL CuDA 2 Dr (hochbitratige Nutzung) Preis (netto) ab dem 01.11.2004
BeschreibungEntgelte
Ohne Umschaltung im Verbindungskabel und ohne Umschaltung im Netz 30,08 €
Mit Umschaltung im Verbindungskabel und ohne Umschaltung im Netz66,61 €
Ohne Umschaltung im Verbindungskabel und mit Umschaltung im Netz 89,40 €
Mit Umschaltung im Verbindungskabel und mit Umschaltung im Netz 92,49 €
Nutzungsänderung nicht möglich27,14 €

b) Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung der Produktvariante CuDA 2 Dr hochbitratig:

Änderungsvariante

TAL CuDA 2 Dr (hochbitratig) > Änderung Ü-Verfahren Preis (netto) ab dem 01.11.2004
BeschreibungEntgelte
Ohne Umschaltung im Verbindungskabel und ohne Umschaltung im Netz 20,37 €
Mit Umschaltung im Verbindungskabel und ohne Umschaltung im Netz56,90 €
Ohne Umschaltung im Verbindungskabel und mit Umschaltung im Netz 79,69 €
Mit Umschaltung im Verbindungskabel und mit Umschaltung im Netz 82,78 €
Nutzungsänderung nicht möglich17,43 €


2. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.06.2005.  

3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach dem Ergebnis einer Marktanalyse (§§ 11 ff.) die Antragstellerin auf dem relevanten Markt nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügt oder ihr trotz einer beträchtlichen Marktmacht keine Verpflichtung nach § 21 TKG auferlegt wird.  

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK4-04-073

Stand: 27.02.2010

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