BK4-04-078-Z25.11.04
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
Tenor des Beschlusses der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 02.02.05 auf Grund des Antrages auf Anordnung der Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der VSE NET GmbH (Antragstellerin) und der Deutschen Telekom AG, T-Com (Antragsgegnerin)
Die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat beschlossen:
1. Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Antragsgegnerin ab dem 01.06.2005 die Leistungen VSE NET-B.1 und VSE NET-B.2 zu erbringen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, für diese nachgefragten Leistungen die in Ziffer 2 angeordneten Entgelte zu zahlen.
2. Für die Leistungen VSE NET-B.1 und VSE NET-B.2, welche die Antragsgegnerin ab dem 01.06.2005 bei der Antragstellerin nachfragt, werden die folgenden Entgelte angeordnet:
Bereich | Haupttarif werktags (Montag-Freitag)09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0076 | 0,0057 |
Tarifzone II | 0,0113 | 0,0081 |
Tarifzone III | 0,0169 | 0,0116 |
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert oder aus dem die Verbindung zugeführt wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert oder aus dem die Verbindung zugeführt wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestellaufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung "Automatisches Überlaufrouting VSE NET-B.1" nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung "Automatisches Überlaufrouting VSE NET-B.1" nicht im GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
3. Die Anordnung der Entgelte nach Ziffer 2 ist befristet bis längstens zum 31.05.2006.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen VSE NET-B.1 und VSE NET-B.2, die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, bis zum 01.06.2005 an die in Ziffer 2. ab dem 01.06.2005 angeordneten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Anpassungen bis zum 01.07.2005 nachzuweisen.
5. Die Anordnung nach Ziffer 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Fälle, dass
a) die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Zusammenschaltung schließen,
b) nach dem Ergebnis der Marktanalyse (§§ 9 ff. TKG) die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet ist.
6. Die Anordnung der Entgelte nach Ziffer 2 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die Entgelte für die Leistungen VSE NET-B.1 und VSE NET-B.2 vertraglich einigen,
b) der Antragstellerin nach dem Ergebnis eines durchgeführten Marktanalyseverfahrens gemäß §§ 11 ff TKG eine Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG auferlegt wird oder
c) die Antragstellerin die in Ziffer 4. auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.
7. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK4d-04-078/ Z25.11.04
Stand: 03.03.2010