BK4-05-099 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 10.02.2006 auf Grund des Antrages auf Anordnung der Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der Dialmex GmbH (Antragstellerin) und der Deutschen Telekom AG, T-Com (Antragsgegnerin)

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat aufgrund der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.01.2006 beschlossen:

  1. Die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Antragstellerin mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin wird angeordnet.

  2. Die Zusammenschaltung erfolgt auf Grundlage des Standardangebotes der Antragsgegnerin Hauptteil, Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E, Anlage G, Anhang A, Anhang B, Anhang C, Anhang D, Anhang E, Anhang F und Anhang H jeweils mit Stand vom 07.11.2005 sowie Anlage F, Stand: jeweils aktuelle Fassung im Extranet der Antragsgegnerin, und Anhang G, Stand 21.11.2005

    (Anlage 1 der Antragsschrift), nach Maßgabe folgender Änderungen: Im Hauptteil werden die Ziffern 9 Absatz 1, 24.2, 29 Abs. 1 bis 3 gestrichen.

  3. Die Antragsstellerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung in Ziffer 2. dieses Beschlusses nachfragt, die jeweils vorläufig genehmigten, genehmigten oder teilgenehmigten Entgelte und für die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen die in den jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Entgelte zu zahlen.

  4. Die Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Antragstellerin bis zum 13.04.2006 keine ICAs bestellt.

  5. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien ei¬nen schriftlichen Vertrag über die Zusammenschaltung schließen.

  6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK4c-05-099-/Z 01.12.05

Stand: 03.03.2010

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