BK4-05-101_1te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

Standardangebot für den Zugang zum Teilnehmeranschluss einschließlich des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss und der Kollokation der Deutschen Telekom AG, T-Com

Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des Standardangebots für den Zugang zum Teilnehmeranschluss einschließlich des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss und der Kollokation der Deutschen Telekom AG, T-Com, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn.

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 15.02.2006 und 21.02.2006 beschlossen:
Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 22.03.2006 wie folgt zu ändern und bis zum 29.06.2007 erneut vorzulegen:

I. Zugang zur Teilnehmeranschlussleistung

1.Hauptteil

Ziffer 10
Die Betroffene wird verpflichtet, KUNDE auf Preisänderungen schriftlich hinzuweisen. Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zum verwendeten elektronischen Abrechnungsverfahren in das Standardangebot einzubeziehen.

Ziffer 12
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung der Betroffenen während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

2.Anlage 4
Ziffer 1
Die Regelungen zur Planungsabsprache sind so zu ändern, dass eine Frist für die Abgabe der Planangaben des KUNDEN und die Erteilung der Planbestätigung durch die Betroffene gesetzt wird. Wenn die Betroffene zu dem Termin keine Planbestätigung erteilt, gilt die Planangabe als bestätigt. Die Betroffene darf sich einer Planbestätigung nur soweit verweigern, wie eine Planerfüllung aus betrieblichen oder technischen Gründen unwahrscheinlich ist. Angaben zu der Anzahl der Neuschaltungen dürfen nicht verlangt werden.

Ziffer 2
Die in Ziffer 2 geregelte Gleichverteilung der Bestellungen und Kundenwunschtermine ist so anzupassen, dass bei steigender Nachfrage nicht die absolute Zahl der ungleich verteilten Bestellungen und Kundenwunschtermine sinkt.

Ziffer 4
Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zur elektronischen Schnittstelle „ESAA“ in das Standardangebot einzubeziehen.

Ziffer 5
Die Schadenspauschale gilt für jede Überschreitung der garantierten Frist und darf nicht von der Planungsqualität abhängig gemacht werden.

3.Anlage 5
Es ist eine angemessene Schadenspauschale für die Überschreitung der Entstörungsfrist aufzunehmen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

4. Anlage 6
Ziffer 2.2

Ziffer 2.2 ist dahin gehend zu verändern, dass die Stornierungsentgelte die jeweils ge¬nehmigten Entgelte nicht übersteigen. Es ist eine Rückerstattungsklausel für ersparte Aufwändungen der Betroffenen aufzunehmen.

Ziffer 2.5
Die Ausgleichzahlung ist durch einen angemessenen Wert zu ersetzen, der deutlich geringer ist als die gemäß Ziffer 3 zu zahlende Schadenspauschale. Eine Toleranz für Planverfehlungen ist nicht vorzusehen. Soweit die Bereitstellungen am Eingangstor pro Kunde oder über alle Kunden den Planwerten entsprechen, ist eine Ausgleichzahlung ausgeschlossen.

Ziffer 3
Die Schadenspauschale hat sich an dem Bereitstellungsentgelt zu orientieren und steigt an jedem Werktag der Fristüberschreitung. Ist ein Bereitstellungstermin benannt worden, gilt die Regelung für Fristüberschreitungen für die Nichteinhaltung des bestätigten Termins entsprechend, es sei denn der benannte Termin liegt nach dem garantierten Bereitstellungstermin.

5. Anlage 7
Ziffer 2.2
wird wie folgt ergänzt: „Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist KUNDE unmittelbar bei Kenntnis von diesem Umstand unter der Angabe von Gründen darüber zu informieren.

“ II. Carrier Express Entstörung "
Es ist eine angemessene Schadenspauschale für die Überschreitung der Entstörungsfrist aufzunehmen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

III. Kollokation

  1. Allgemein
    Regelungen, die eine Kollokation im KVz ausschließen, sind zu streichen. 

  2. Hauptteil
    Ziffer 6
    Die Betroffene wird verpflichtet, KUNDE auf Preisänderungen schriftlich hinzuweisen. Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zum verwendeten elektronischen Abrechnungsverfahren in das Standardangebot einzubeziehen.

    Ziffer 8
    Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung der Betroffenen während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

  3. Anlage 3
    In Ziffer 2.1 sind die Vorbehalte zu streichen und eine feste Frist für die Begehung aufzunehmen.

  4. ECASS-Kollokationsflächen

IV. Gemeinsamer Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

1.Hauptteil

Ziffer 1
In Ziffer 1 ist der letzte Absatz zu streichen.

Ziffer 3.2
Ziffer 3.2 sowie Ziffer 4 Abs. 6, 3. Spiegelstrich sind zu streichen.

Ziffer 10
Die Betroffene wird verpflichtet, KUNDE auf Preisänderungen schriftlich hinzuweisen. Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zum verwendeten elektronischen Abrechnungsverfahren in das Standardangebot einzubeziehen. Die Regelung für die Sicherheitsleistung in Ziffer 10.5 ist neu zu fassen.

Ziffer 12
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung der Betroffenen während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

2.Anlage 3
Ziffer 1
Ziffer 1.1 wird gestrichen.
Die Regelungen zur Planungsabsprache in Ziffer 1.2 sind so zu ändern, dass eine Frist für die Abgabe der Planangaben des KUNDEN und die Erteilung der Planbestätigung durch die Betroffene gesetzt wird. Wenn die Betroffene zu dem Termin keine Planbestätigung erteilt, gilt die Planangabe als bestätigt. Die Betroffene darf sich einer Planbestätigung nur soweit verweigern, wie eine Planerfüllung aus betrieblichen oder technischen Gründen unwahrscheinlich ist. Angaben zu der Anzahl der Neuschaltungen dürfen nicht verlangt werden.

Die in Ziffer 1.2 geregelte Gleichverteilung der Bestellungen und Kundenwunschtermine ist so anzupassen, dass bei steigender Nachfrage nicht die absolute Zahl der ungleich verteilten Bestellungen und Kundenwunschterminen sinkt.

Ziffer 2

Ziffer 2.4.1 ist dahingehend zu ändern, dass die Bestellung vom erfolgten Einbau der Splitter abhängig gemacht wird.

Ziffer 3
Es ist eine angemessene Schadenspauschale für die verspätete Bereitstellung aufzunehmen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

3.Anlage 5
Ziffer 2

Ziffer 2.2 ist dahin gehend zu verändern, dass die Stornierungsentgelte die jeweils genehmigten Entgelte nicht übersteigen. Es ist eine Rückerstattungsklausel für ersparte Aufwändungen der Betroffenen aufzunehmen.

Ziffer 3
Es ist eine angemessene Schadenspauschale für die Überschreitung der Entstörungsfrist aufzunehmen. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen

BK 4a-05-101/S

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 06.01.2010

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