BK4-05-101_2te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der zweiten Teilentscheidung vom 21.12.2007 in dem Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung des Standardangebotes der Deutschen Telekom AG für den Zugang zum Teilnehmeranschluss und der Kollokation

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2007 beschlossen:

Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 27.04.2007 überarbeitete Standardangebot für den Zugang zum Teilnehmeranschlussleitung und Kollokation in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung, im Einzelnen der Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Endleitungsnetzes (Inhousenetzes), Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über die Carrier-Express-Entstörung, Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten sowie Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation), wird wie folgt geändert:

1.1 Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

a) Hauptteil Ziffer 12

Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Das neue Vertragsangebot ist dem Vertragspartner spätestens mit Zugang der Kündigung vorzulegen.“ In Absatz 4 werden nach dem Wort „T-Com“ die Wörter „mit der Kündigung“ eingefügt.

b) Anlage 4 Ziffer 1.1 Die zwei letzten Sätze werden gestrichen.

Ziffer 2 Absatz 3 wird gestrichen.

Ziffer 5.4 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Überschreitung eines gemäß Ziffer 4 bestätigten Bereitstellungstermins“ Absatz 2 wird gestrichen.
c) Anlage 5 Ziffer 4

Satz 2 in Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 6 und 9 werden gestrichen.

d) Anlage 6 Ziffer 2.2

Satz 1 wird wie folgt ersetzt: „Für die Stornierung einer Bestellung, Nutzungsänderung oder Kündigung wird ein pauschaliertes Entgelt in Rechnung gestellt, welches sich aus den jeweils genehmigten Entgelten der CuDA 2 Dr für die „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden“ sowie „Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden“ zusammensetzt. Das jeweils aktuelle Stornierungsentgelt (zu 100%), wie es sich aus der Summe der beiden vorgenannten CuDa 2 Dr-Entgelte ergibt, kann der im Extranet der Betroffenen eingestellten „Liste der genehmigungspflichtigen Entgelte sowie des Stornierungsentgeltes“ entnommen werden.“ Am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Aufwand der Betroffenen für die Stornierung geringer ist, kann der KUNDE den Ersatz der ersparten Aufwendungen gegenüber der Betroffenen geltend machen.“

Ziffer 2.5 Der Betrag „4,30 Euro“ wird durch „5 % des Bereitstellungsentgeltes „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden““ ersetzt.
Ziffer 3 Der letzte Absatz wird gestrichen.
Ziffer 4 In Absatz 2 werden die Zahlen „5,72“ durch „12,78“ und „11,44“ durch „25,57“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Zahlen „5,72“ durch „12,78“ und „11,44“ durch „25,57“ ersetzt.

Der letzte Absatz wird gestrichen.

1.2 Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über die Carrier-Express-Entstörung

a) Ziffer 4 Satz 2 in Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 und 10 werden gestrichen.
b) Ziffer 5.4 In Absatz 1 wird die Zahl „8,75“ durch „25,57“ ersetzt. Der letzte Absatz wird gestrichen.


1.3 Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation)

a) Hauptteil Ziffer 8

Absatz 2 (in der Version Wiederabschluss: Absatz 3) wird um folgenden Satz ergänzt: „Das neue Vertragsangebot ist dem Vertragspartner spätestens mit Zugang der Kündigung vorzulegen.“

In Absatz 4 (bzw. Absatz 5) werden nach dem Wort „T-Com“ die Wörter „mit der Kündigung“ eingefügt.

b) Anlage 2 Ziffer 1.3 Der letzte Absatz wird gestrichen.
Ziffer 6.1.10 Satz 2 wird gestrichen.

1.4 Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

a) Hauptteil Ziffer 10.4

In Ziffer 10.4 a) wird Folgendes angefügt: „Die bei der Festlegung überschießende Sicherheitsleistung gibt die T-Com an KUNDE zurück.
Auf schriftliches Verlangen des KUNDEN gibt T-Com die geleistete Sicherheit auch vor Beendigung dieses Vertrages an KUNDE zurück, wenn KUNDE in den letzten 12 Abrechnungsperioden vor dem Verlangen nicht mehr als einmal und mit nicht mehr als 10% des jeweils fälligen Entgeltes in Verzug geraten ist und auch sonst keine objektiven Gründe vorliegen, die eine Vermögensverschlechterung des KUNDEN befürchten lassen. In die Berechnung der 12 Abrechnungsperioden fließen nur solche Abrechnungsperioden ein, in denen KUNDE den gemeinsamen Zugang zur Teilenehmeranschlussleitung tatsächlich in Anspruch genommen hat.“ In Ziffer 10.4 c) wird folgender Satz angefügt:
„Eine in Geld hinterlegte Sicherheit ist entsprechend § 352 HGB vom Sicherungsnehmer zu verzinsen.“

Ziffer 12

Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Das neue Vertragsangebot ist dem Vertragspartner spätestens mit Zugang der Kündigung vorzulegen.“ In Absatz 4 werden nach dem Wort „T-Com“ die Wörter „mit der Kündigung“ eingefügt.

c) Anlage 3 Ziffer 1 Die zwei letzten Sätze werden gestrichen.
Ziffer 2 Absatz 3 wird gestrichen.
Ziffer 3.6 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Überschreitung eines gemäß Ziffer 4 bestätigten Bereitstellungstermins“ Absatz 2 wird gestrichen.
d) Anlage 4 Ziffer 4

Satz 2 in Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 6 und 9 werden gestrichen.

e) Anlage 5 Ziffer 2.2

Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Für die Stornierung einer Bestellung, Nutzungsänderung oder Kündigung wird ein pauschaliertes Entgelt in Rechnung gestellt, welches sich aus den jeweils genehmigten Entgelten für die „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden“ sowie „Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden“ zusammensetzt. Das jeweils aktuelle Stornierungsentgelt (zu 100%), wie es sich aus der Summe der beiden vorgenannten Entgelte ergibt, kann der im Extranet der Betroffenen eingestellten „Liste der genehmigungspflichtigen Entgelte sowie des Stornierungsentgeltes“ entnommen werden.“
Am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Aufwand der Betroffenen für die Stornierung geringer ist, kann der KUNDE den Ersatz der ersparten Aufwendungen gegenüber der Betroffenen geltend machen.“

Ziffer 2.4 Der Betrag „4,30 Euro“ wird durch „5 % des Bereitstellungsentgeltes „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden““ ersetzt.
Ziffer 3 In Absatz 2 wird der Betrag „0,95 EUR“ durch „10 % des Bereitstellungsentgelts „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden““ sowie der Betrag „9,50 EUR plus 0,48 EUR“ durch „100% des Bereitstellungsentgelts „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden“ plus Betrag 5 % des Bereitstellungsentgelts „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden““ ersetzt. Der letzte Absatz wird gestrichen.
Ziffer 4 In Absatz 2 werden die Zahlen „1,26“ durch „12,78“ und „2,52“ durch „25,57“ ersetzt. Der letzte Absatz wird gestrichen.
1.5 Zusatzvereinbarungen

Die dem Beschluss als Anlage beigefügte „Vereinbarung zur Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE)“ ist Teil des Standardangebotes.

2. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 28.02.2009.


BK 4a-05/101 S

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 06.01.2010

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