BK4-05-102_1te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle nach §12
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04.04.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der Deutschen Telekom AG, T-Com wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für Zusammenschaltungsleistungen (IC) TKG § 23 Abs. 3 i. V. m. § 26 TKG

Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für Zusammenschaltungsleistungen (IC) der Deutschen Telekom AG, T-Com, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 beschlossen:

Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 07.11.2005, letztmalig geändert mit Schriftsatz vom 27.07.2006, wie folgt zu ändern und bis zum 30.04.2007 erneut vorzulegen:

1. Allgemein
Das Standardangebot ist so zu fassen, dass es ausschließlich die von der Betroffenen erbrachten Zugangsleistungen erfasst.

2. Hauptteil

Ziffer 1
Ziffer 1 ist so abzuändern, dass sie keine Festlegungen zur von den ICP in ihren Netzen verwendeten Technologie enthält.

Ziffer 4 Absatz 2 S. 1

In die Ziffer ist ein an die heutigen Verhältnisse angepasster Bestandsschutz für die Zusammenschaltungsstandorte aufzunehmen.

Ziffer 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die von der Betroffenen angekündigte Streichung des Unterabsatzes 2 von Ziffer 4 Abs. 2 ist in das Standardangebot zu übernehmen.

Ziffer 4 Absatz 4 Unterabsatz 3
Für den Fall der Änderung von Mehrwertdienste-Einzugsbereichen (MEZB) sind für die ICP die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung bzw. Kündigung von ICAs vorzusehen.

Ziffer 12
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffenen während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

Ziffer 17.2
Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zum tatsächlich verwendeten elektronischen Abrechnungsverfahren in das Standardangebot einzubeziehen.

Ziffer 17. 5 Absatz 3
Die Ziffer ist so abzuändern, dass vor der Leistungseinstellung dem ICP noch eine letzte Nachfrist vor der Leistungseinstellung gesetzt wird.

Ziffer 18
Die Ziffer ist so abzuändern, dass eine als Sicherheit hinterlegte Geldsumme verzinst werden muss.

Ziffer 22 Absatz 2
Der Absatz 2 der Ziffer ist so abzuändern, dass dem ICP auch im Falle einer nur fahrlässigen Schadensverursachung der Nachweis eines eingetretenen höheren Schadens vorbehalten bleibt.

Ziffer 24.1
Die von der Betroffenen schriftsätzlich angekündigten Ergänzungen ihrer Dokumentationspflichten sind in das Standardangebot aufzunehmen.

Ziffer 24.2
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

Ziffer 29
Die ICP sind auf Preisänderungen schriftlich hinzuweisen.

3. Anlage B, Teil 3

Ziffer 1.5
Die Regelungen zur Mindestüberlassungsdauer bei der Erweiterung von ICAs sind so abzuändern, dass sich die Mindestüberlassungsdauer nicht für diejenigen Einrichtungen verlängert, die in der neuen Konfiguration weiter genutzt werden.

Ziffer 1.10
Die Regelungen zur Mindestüberlassungsdauer bei der Erweiterung von ICAs sind so abzuändern, dass sich die Mindestüberlassungsdauer nicht für diejenigen Einrichtungen verlängert, die in der neuen Konfiguration weiter genutzt werden.

Ziffer 1.11
Die Regelungen zur Mindestüberlassungsdauer bei der Wandlung von ICAs sind so abzuändern, dass sich die Mindestüberlassungsdauer nicht für diejenigen Einrichtungen verlängert, die in der neuen Konfiguration weiter genutzt werden.

4. Anlage C

Teil 2
Leistungsbeschreibungen T-Com-O- und Z-Leistungen Die Beschreibungen der O- und Z-Leistungen der Betroffenen sind jeweils um die Regelung zu ergänzen, dass die Betroffene Verkehre über das bestellte Maß hinaus im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten abwickelt.

T-Com-B.2, Ziffer 2.6
Die Nennung der Endkunden, die ICP als fest voreingestellten Verbindungsnetzbetreiber gewählt haben, werden der Betroffenen von einem vom jeweiligen ICP Beauftragten genannt.

T-Com-Z.7
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene sicherstellt, dass dritte Teilnehmernetzbetreiber über eine Fakturierungsvereinbarung mit den bereits angeschlossenen ICP verfügen oder diesen Verkehr zu den Netzen der ICP sperren. Ist dies nicht gegeben, darf sie diesen Verkehr dieser Netzbetreiber nicht übergeben. Die ICP müssen von der Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist über Zusammenschaltungsvereinbarungen mit Dritten informiert werden.

T-Com-Z.10
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene sicherstellt, dass dritte Teilnehmernetzbetreiber über eine Fakturierungsvereinbarung mit den bereits angeschlossenen ICP verfügen oder diesen Verkehr zu den Netzen der ICP sperren. Ist dies nicht gegeben, darf sie diesen Verkehr dieser Netzbetreiber nicht übergeben. Die ICP müssen von der Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist über Zusammenschaltungsvereinbarungen mit Dritten informiert werden.

T-Com-Z.12
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene sicherstellt, dass dritte Teilnehmernetzbetreiber über eine Fakturierungsvereinbarung mit den bereits angeschlossenen ICP verfügen oder diesen Verkehr zu den Netzen der ICP sperren. Ist dies nicht gegeben, darf sie diesen Verkehr dieser Netzbetreiber nicht übergeben. Die ICP müssen von der Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist über Zusammenschaltungsvereinbarungen mit Dritten informiert werden.

T-Com-Z.16
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene sicherstellt, dass dritte Teilnehmernetzbetreiber über eine Fakturierungsvereinbarung mit den bereits angeschlossenen ICP verfügen oder diesen Verkehr zu den Netzen der ICP sperren. Ist dies nicht gegeben, darf sie diesen Verkehr dieser Netzbetreiber nicht übergeben. Die ICP müssen von der Betroffenen innerhalb einer bestimmten Frist über Zusammenschaltungsvereinbarungen mit Dritten informiert werden. Schließlich muss die Betroffene am Portierungsdatenaustauschverfahren teilnehmen.

Teil 3 ICP-O.7 Ziffer 1.8
Das Verbot des Angebotes von Glücksspielen ist durch ein Entgeltrückerstattungsverfahren für die Fälle zu ersetzen, in denen der Endnutzer die Zahlung tatsächlich verweigert.

5. Anlage D

Teil 1 Ziffer 1.1.11
Die Betroffene hat die von ihr angebotene Beschränkung der Nichterstattung auf die Bereitstellungsentgelte in ihr Standardangebot aufzunehmen.

Ziffer 3.3
Die Rückerstattungsregelung ist wieder auf die tatsächliche Länge des betroffenen Inter-Building-Abschnittes, begrenzt auf maximal 20 km, umzustellen.

6. Anhang A

Ziffer 3.1.2.4
Die ICP sind über einen Wechsel der Verteilertechnik innerhalb einer angemessenen und zeitlich bestimmten Frist zu unterrichten.

7. Anhang B, Teil 2

Ziffer 2
Die Betroffene wird verpflichtet, die Regelungen zur elektronischen Schnittstelle „eCaSS für ICAs “ in das Standardangebot einzubeziehen.

Ziffer 2.2 Absatz 4
Die Betroffene wird verpflichtet, ihre tatsächliche Informationspraxis bei Änderung von Bestellvordrucken in das Standardangebot aufzunehmen.  

Ziffer 3.1.2.2
Die Betroffene hat auf Anfrage dem ICP vor einer Bestellung von ICAs in den Varianten „Customer-sited“ die Längen für Anschlusslinien und Verbindungslinien anzugeben.

Ziffer 3.2.3.
Für Massenbestellungen von ICAs ist eine verlängerte Annahmefrist für die ICP vorzusehen.

Ziffer 3.6
Erneuerte Mindestüberlassungsdauer bei Wandlung von ICAs Die Wandlung von ICAs ist so auszugestalten, dass die Wandlung stornierbar ist und für Einrichtungen, die in der neuen Konstellation weiter genutzt werden, keine neue Mindestnutzungsdauer beginnt.

Ziffer 3.8
Kaskadierende ICAs Die Regelungen zur Mindestüberlassungsdauer für kaskadierende ICAs sind so abzuändern, dass sich die Mindestüberlassungsdauer nicht für diejenigen Einrichtungen verlängert, die in der neuen Konfiguration weiter genutzt werden.

Ziffer 3.9.5
Fiktion der Stornierung Die nicht fristgerechte Bereitstellung von Sicherheiten darf nur dann zu der Stornierung einer Bestellung führen, wenn dem Besteller eine Nachfrist für die Bereitstellung der Sicherheit gesetzt worden ist.

Ziffer 6
Mindestauslastung Die Regelungen zur Unterschreitung der Mindestauslastung sind so abzuändern, dass eine Kündigung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Einhaltung der Mindestauslastungen im übernächsten Quartal nachweisbar zu erwarten ist.

8. Anhang D

Ziffer 4.3 Absatz 1
Den ICP sind die aktuellen Messprotokolle auf Anforderung schriftlich oder elektronisch zu übersenden.

Ziffer 5.2 Absatz 2
Das tatsächlich bei der Störungsbearbeitung durchgeführte Informationsverfahren ist in das Standardangebot aufzunehmen.

Ziffer 7.1
Der ICP ist über eine Sperre eines nicht vereinbarten Zieles, Dienstes oder Leistungsmerkmales unverzüglich entsprechend dem Punkt 5.2 genannten Meldeverfahren für unvorhersehbare Ausfälle (Störungen) in Kenntnis zu setzen.

Ziffer 10.4
Der dem ICP entstandene Aufwand bei der Bearbeitung von Störungen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, ist zu erstatten.

9. Anhang E

Ziffer 4.2.8
Die Betroffene hat die angebotene Klarstellung zur Anwesenheit von Technikern der ICP in das Standardangebot zu übernehmen.

Ziffer 4.2.10
Die Betroffene hat die angebotene Klarstellung zur Anwesenheit von Technikern der ICP in das Standardangebot zu übernehmen.

Ziffer 4.3
Die Betroffene hat die angebotene Klarstellung zu Kooperationsmöglichkeiten der ICP in das Standardangebot zu übernehmen.

10. Anhang F
Die von der Betroffenen zu Ziffer 24.1 des Hauptteils in Aussicht gestellte Aufnahme einer Änderungshistorie in Anhang F ist in das Standardangebot aufzunehmen.

Teil A

Ziffer 5
Die Betroffene hat die von ihr angebotene Ergänzung der Rechnungsstellung in das Standardangebot aufzunehmen.

Teil B

Ziffer 3
Die Betroffene hat die von ihr angebotene abgeänderte Fassung des Eskalationsverfahrens in das Standardangebot aufzunehmen.

11. Anhang G
Das von der Betroffenen schriftsätzlich in Aussicht gestellte Verfahren für die Portierung von Rufnummern zu Auskunftsdiensten ist in das Standardangebot aufzunehmen.

BK 4c-05-102/S

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 06.01.2010

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