BK4-05-102_2te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

Standardangebot für Zusammenschaltungsleistungen (IC); 2. Teilentscheidung
Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für Zusammenschaltungsleistungen (IC) der Deutschen Telekom AG, T-Com, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 beschlossen:

Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 04.04.2007 überarbeitete Standardangebot für Zusammenschaltungsleistungen wird wie folgt geändert:

Hauptteil

a) Ziffer 2: Hinter Ziffer 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Sonstige Regelungen dieses Vertrages, die Leistungen der ICP umfassen, gelten im Falle von Absatz 2 als nicht vereinbart. Die T-Com wird sich in Vertragsverhandlungen mit dem ICP über dessen Leistungen nicht darauf berufen, dass der ICP sich zur Erbringung dieser Leistungen und deren Bedingungen bereits mit Abschluss des Vertrages über das Standardangebot verpflichtet hat.“

b) Ziffer 4: Die Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die T-Com bietet eine Zusammenschaltung in den in Anlage F - Einzugsbereiche genannten EZB an. Die Anlage F - Einzugsbereiche ist im Extranet eingestellt und Bestandteil dieser Zusammenschaltungsvereinbarung. Die T-Com gewährt den Bestand der in Anlage F – Einzugsbereiche mit Stand vom 01.04.2007 aufgeführtem GEZB und LEZB für die laufenden Nummern EZB (lfd. Nr. EZB), sowie der Standorte bis zum 31.05.2009. Darüber hinaus gewährleistet die T-Com den Bestand der am 31.05.2007 realisierten Standorte für GEZB bis zum 31.05.2011.

Die T-Com wird zweimal jährlich – zum 01.04. und zum 01.10. – durch eine Aktualisierung der Anlage F – Einzugsbereiche im Extranet die lfd. Nr. EZB benennen, an denen sie VE:N aufgebaut hat oder für die eine verbindliche Bestellung von EZB besteht, und bis wann für diese lfd. Nr. EZB der Bestand der zugeordneten GEZB, SEZB und LEZB sowie der Standorte gewährleistet wird. Die T-Com stellt bei jeder Aktualisierung der Anlage F –Einzugsbereiche ein Übersichtsblatt ins Extranet ein, in dem die Änderungshistorie der Anlage F –Einzugsbereiche nachvollziehbar dokumentiert wird.

Nach Ablauf der oben genannten Bestandsgarantie ist die T-Com berechtigt, lfd. Nr. EZB und Standorte sowie Standorte für GEZB aufzulösen. Sie wird ICP mindestens 12 Monate vor der geplanten Auflösung informieren. Mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz gewährleisteten Bestandes von Standorten für GEZB ist die T-Com berechtigt, lfd. Nr. EZB und Standorte vor Ablauf der vorgenannten Bestandsgarantien aufzulösen. Die T-Com darf jeweils maximal 5 % der oben genannten lfd. Nr. EZB oder Standorte pro Jahr vorzeitig auflösen. Die vorzeitige Auflösung wird ausschließlich in den Fällen vorgenommen, in denen die Aufrechterhaltung der lfd. Nr. EZB oder Standortes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen wird ICP mindestens 12 Monate vor der geplanten Auflösung unter Darlegung des maßgeblichen Grundes informiert. Die Kosten der Verlegung der ICAs werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, mit Ausnahme der Kosten, die ICP durch eine Verlängerung des Inter-Building-Abschnittes bzw. des von ihr realisierten Übertragungsweges zum neuen Standort entstehen. Die T-Com trägt ihre Kosten selbst.

Die T-Com kann eine in Anlage F –Einzugsbereiche genannte lfd. Nr. EZB einem MEZB zuordnen. Änderungen in der Zuordnung sind jeweils 6 Monate vorher anzukündigen. Wird ein MEZB-Standort eingerichtet, kann ICP dadurch überflüssig werdende ICAs kostenfrei stornieren bzw. kündigen. Wird ein MEZB-Standort aufgelöst, gelten die Kostentragungsregeln für die vorzeitige Auflösung von Standorten entsprechend. Die Zuordnung der EZB zu den von ICP individuell in Anspruch genommenen ZsB der T-Com wird vor Inbetriebnahme von Interconnection-Anschlüssen in Anhang G – Gegenseitige Leistungsbeziehungen festgehalten. Eine Abweichung von den LEZB und MEZB gem. Anlage F – Einzugsbereiche ist nicht möglich.

Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Umstellung von den heutigen ISDN/PSTN-Telekommunikationsnetzen auf IP-basierte Next Generation Networks wird die T-Com frühzeitig vor dem 31.05.2009 den Dialog mit der Bundesnetzagentur und den ICP aufnehmen, um unter Beachtung der vorgenannten Regelungen gemeinsam einen Migrationspfad von bestehenden Zusammenschaltungsverhältnissen auf PSTN/ISDN-Basis hin zu IP-basierten Zusammenschaltungen zu entwickeln. ICP verpflichtet sich zur Zusammenschaltung zu weiteren GEZB gem. den in Teil 1 der Anlage C – Diensteportfolio genannten Bedingungen.“

c) Ziffer 18.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Eine in Geld hinterlegte Sicherheit ist entsprechend § 352 HGB vom Sicherungsnehmer zu verzinsen.“

d) Ziffer 24.3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Wird das Standardangebot durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen geändert, steht der T-Com in Bezug auf die geänderten Regelungen des Standardangebots das Recht zur außerordentlichen Änderungskündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.“

Anlage B, Teil 3

a) Ziffer 1.5 Absatz 1 und Absatz 3 werden wie folgt gefasst: „Werden Intra-Building-Abschnitte bestehender ICAsCustomer Sited 16x2 Mbit/s / 21x2 Mbit/s / 63x2 Mbit/s” durch weitere Bestellungen von 2 Mbit/s-Verbindungen ergänzt bzw. vervollständigt, beginnen die Mindestüberlassungsdauern gem. Anhang B -Bestellung/Bereitstellung dieser neu hinzugefügten 2 Mbit/s-Verbindungen mit dem Tag der Abnahme. Die Mindestüberlassungsdauern der bislang bestehenden 2 Mbit/s-Verbindungen und des Inter-Building-Abschnitts werden hierdurch nicht berührt. Eine Ergänzung bzw. Vervollständigung ist jederzeit, auch vor Ablauf der vereinbarten Mindestüberlassungsdauer gem. Anhang B - Bestellung/Bereitstellung des ICAsCustomer Sited 16x2 Mbit/s / 21x2 Mbit/s / 63x2 Mbit/s” möglich.
Bei Kündigung eines kompletten ICAs ”Customer Sited 16x2 Mbit/s / 21x2 Mbit/s / 63x2 Mbit/s”, dessen Mindestüberlassungsdauer des Inter-Building-Abschnittes abgelaufen ist, werden die 2 Mbit/s-Verbindungen (Intra-Building-Abschnitte), deren Mindestüberlassungsdauer noch nicht abgelaufen ist, bis zum Ende ihrer jeweiligen Mindestüberlassungsdauer berechnet.“

b) Ziffer 1.10: Der letzte Absatz von Ziffer 1.10 wird wie folgt gefasst: „Werden Intra-Building-Abschnitte bestehender kaskadierender ICAsCustomer Sited 16x2 Mbit/s / 21x2 Mbit/s / 63x2 Mbit/s” durch weitere Bestellungen von 2 Mbit/s-Verbindungen ergänzt bzw. vervollständigt, beginnen die Mindestüberlassungsdauern gem. Anhang B - Bestellung/Bereitstellung dieser neu hinzugefügten 2 Mbit/s-Verbindungen mit dem Tag der Abnahme. Die Mindestüberlassungsdauern der bislang bestehenden 2 Mbit/s-Verbindungen sowie der betroffenen KasW zwischen dem Standort von ICP und dem EZB werden hierdurch nicht berührt. Bei Kündigung eines kompletten Kaskadierungsweges dessen Mindestüberlassungsdauer abgelaufen ist, werden die 2 Mbit/s-Verbindungen (Intra-Building-Abschnitte), die nicht gewandelt werden und deren Mindestüberlassungsdauer noch nicht abgelaufen ist, bis zum Ende ihrer jeweiligen Mindestüberlassungsdauer berechnet.“

c) Ziffer 1.11: Der letzte Absatz von Ziffer 1.11 wird wie folgt gefasst: „Für neu bereitgestellte Inter-Building-Abschnitte kaskadierender ICAsCustomer Sitedbzw. ICAsCustomer Sited 16x2 Mbit/s / 21x2 Mbit/s / 63x2 Mbit/s” gelten die Regelungen zur Mindestüberlassungsdauer gem. Anhang B - Bestellung/Bereitstellung von Neuem.“


Anlage D, Teil 1

Ziffer 3.3.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Für den Inter-Building-Abschnitt des ICAsCustomer Sited“ erfolgt die anteilige Erstattung durch die T-Com (entsprechend dem gem. Punkt 3.2 bestimmten Minutenverhältnis) nur für die in Rechnung gestellte Länge und maximal für eine Länge von 20 km. Bei der Erstattung werden die Anschlusslinien voll berücksichtigt, sofern ihre Summe 20 km nicht überschreitet. Der Anteil der Verbindungslinie an der Gesamtlänge ist so lange zu kürzen, bis die Summe aus Anschluss- und Verbindungslinien 20 km nicht überschreitet.“

Anhang B, Teil 2

a) Ziffer 2.2 Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Die Veröffentlichung neuer Vordrucke wird ICP spätestens 4 Wochen vorher unter Beifügung einer Änderungsmatrix schriftlich mitgeteilt.“

b) Ziffer 3.2.2: Im Absatz 1 der Ziffer wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „T-Com teilt auf Anfrage dem ICP vor einer Bestellung von ICAs in den Varianten „Customer Sited“ die Längen für Anschlusslinien und Verbindungslinien mit.“

c) Ziffer 3.6 Der letzte Absatz von Ziffer 3.6 wird wie folgt gefasst: „Im Falle der Stornierung einer Wandlung von ICAs gilt die Bestellung als storniert, die Kündigung als nicht ausgesprochen.“

d) Ziffer 3.9.5 wird wie folgt neu gefasst: „Wird die Sicherheitsleistung für ICAs nicht fristgerecht erbracht, ist T-Com zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Wird die Sicherheitsleistung trotz einer Nachfristsetzung von 2 Wochen nicht erbracht, wird dies als Stornierung der Bestellung angesehen, und es kommen die Stornierungsentgelte gem. Anlage D – Preis zur Anwendung.
Wird die Sicherheitsleistung für Infrastrukturleistungen und für die Erweiterung des DS2-Vt bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen SKR nicht fristgerecht erbracht, ist T-Com zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Wird die Sicherheitsleistung trotz einer Nachfristsetzung von 2 Wochen nicht erbracht, wird dies als Stornierung der Bestellung angesehen, und es kommen die Stornierungsentgelte gem. Anlage D – Preis zur Anwendung.“

Anhang D

Ziffer 7.1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Die Vertragspartner setzen sich gegenseitig über die Sperrung eines nicht vereinbarten Zieles, Dienstes oder Leistungsmerkmales unverzüglich entsprechend dem in Punkt 5.2 genannten Meldeverfahren für unvorhersehbare Ausfälle (Störungen) in Kenntnis.“

Zusatzvereinbarungen
Die dem Beschluss als Anlagen beigefügte „Vereinbarung zur Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE)“ und die „Zusatzvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung für die Abwicklung von Bestellungen gem. Anhang B – Bestellung/Bereitstellung, Teil 2 über die elektronische Carrier-Schnittstelle (eCaSS)“ sind Teil des Standardangebotes. II. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.07.2008. III. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass eine zukünftige Regulierungsverfügung den Umfang der Zugangsverpflichtungen der Betroffenen ändert.

BK 4c-05-102/S

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 06.01.2010

Mastodon