BK4-06-005 Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKGZugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

Antrag der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung der Entgelte für IC-Leistungen - EBC

Die Deutsche Telekom AG, T-Com hat mit Schreiben vom 02.02.2006 für den Zeitraum ab dem 01.06.2006 einen Antrag auf Genehmigung der o.g. Entgelte mit folgendem Wortlaut gestellt:  

Aufgrund des Auslaufens der Entgeltgenehmigung für IC -Leistungen ist eine Neubescheidung zum 01.06.2006 erforderlich. Den Anforderungen des TKG zur Vorlage eines Antrags kommen wir hiermit nach. Der vorliegende Antrag wird von uns bereits vor Eintritt der gesetzlichen Abgabefrist eingereicht, um Ihrer Beschlusskammer und allen Marktteilnehmern frühzeitig die neuen IC -Entgelte bekannt zu machen.

Die hier beantragten IC-Entgelte beruhen auf aktuellen Kostenunterlagen, die wir als Anlage beigefügt haben. Diese wurden im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren nochmals detaillierter und übersichtlicher aufbereitet. Sie genügen in Detaillierung, Qualität und Aufbereitung den Erfordernissen des § 33 TKG in vollem Umfang.

Am 23.12.2005 haben wir Ihrem Hause einen Gesamtkostenabgleich vorgelegt, der die Gesamtkosten der T-Com und ihre Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen und einzelnen Leistungen gem. § 33 Abs. 3 TKG dokumentiert.

Über diese gesetzlichen Anforderungen hinaus haben wir außerdem erstmalig die wesentlichen Treiber der Kostenentwicklung dargestellt und die Ergebnisse unserer Kostenkalkulation erläutert (Anlage A). Bereits im Vorfeld dieses Verfahrens haben wir die Sachgerechtigkeit unserer Kalkulationsmethodik durch Vorlage von Wirtschaftsprüfer-Testaten und begleitende Präsentationen bei der Bundesnetzagentur erläutert und belegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 TKG sind die Entgelte dann zu genehmigen, wenn diese die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. Die Überprüfung der Entgelte an diesem Maßstab ist primär auf Grundlage der eingereichten Kostenunterlagen vorzunehmen. Eine Überprüfung mittels eigener Berechnungen oder anhand von Vergleichsmarktbetrachtungen kommt höchstens hilfsweise in Betracht (§ 35 Abs. 1 TKG). Die dem vorliegenden Entgeltantrag beigefügten Kostenunterlagen genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 TKG vollumfänglich. Damit ist die Überprüfung und Genehmigung anhand der eingereichten Kostennachweise möglich und zwingend.

Eine Vergleichbarkeit der beantragten Entgelte mit denjenigen in anderen europäischen Ländern ist nicht gegeben, da insbesondere in Deutschland die Flächenmigration nach der Einführung von EBC zu einer Unvergleichbarkeit mit anderen europäischen Ländern führt (siehe Anlage A). Im Übrigen haben mittlerweile alle anderen europäischen Regulierungsbehörden bei der Festlegung von Entgelten Abstand von Vergleichsmarktbetrachtungen genommen.

I. 

Auf Basis der o.g. Kostenkalkulationen beantragen wir für T-Com-B.1/ T-Com-B.2 eine Anhebung der Minutenentgelte der Tarifzone I (Local) auf 0,79/0,54 Cent/min (peak/ off-peak). Dem steht eine signifikante Absenkung der Minutenentgelte der Tarifzonen II (Single Transit) auf 0,89/0,59 Cent/min und III (Double Transit) auf 1,06/ 0,69 Cent/min gegenüber.

Anlage Entgelte BK4b-06-005/ -043/ -062 (pdf / 30 KB)

Tenor des Beschlusses

Stand: 02.03.2010

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