BK4-06-033 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang öffentliches Telefonnetz Festnetz

TKG §§ 25, 26 i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.05.2006 auf Grund des Antrages der Versatel West-Deutschland GmbH & Co. KG auf Anordnung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen Versatel-B.1 und Versatel-B.2

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat beschlossen:

Für die Leistung-Versatel-B 1.welche die Antragsgegnerin aufgrund der mit Beschluss BK4e-03-020/Z 15.04.03 vom 26.06.03 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragstellerin nachfragt, werden ab dem 01.06.06 die folgenden Entgelte angeordnet: 

Angeordnete Entgelte
BereichHaupttarifwerktags
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
Euro/Min
Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
Euro/Min
Tarifzone I0,00690,0053
Tarifzone II0,01050,0076
Tarifzone III0,01530,0106

Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nicht erschlossen ist, weil die Antragstellerin einer Bestellaufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting "Versatel-B.1", nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung „Automatisches Überlaufrouting "Versatel-B.1“ nicht im GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe II.
 

  1. Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 30.11.08

  2. Der Antragstellerin wird auferlegt, die Entgelte für die Leistungen Versatel-B.1 die sie in Zusammenschaltungsverträgen mit anderen Netzbetreibern als der Antragsgegnerin vereinbart hat, unverzüglich an die in Ziffer 1. ab dem 01.06.06 angeordneten Entgelte anzupassen und der Beschlusskammer die erfolgten Anpassungen bis zum 01.08.06 nachzuweisen.

  3. Die Anordnung der Entgelte steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

    a. die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich über die Entgelte für die Leistungen  Versatel-B.1 vertraglich einigen

    b. die Antragstellerin die in Ziffer 3. auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

  4. Die Beschluss BK4e-03-020/Z 15.04.03 vom 26.06.03 wird hinsichtlich der Anordnung der Leistung ICP-B.2 widerrufen..

  5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.   

BK4b-06-033-/ E 15.03.2006

Stand: 03.03.2010

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